Datenschutz nach Datenschutz-Grundversordnung (DS-GVO)
Verantwortlicher
Die RKMC22, vertreten durch Christian Bolduan ;
E-Mail-Adresse: chapter22@redknightsmcgermany22.de
Zweck zur Erfassung und Verarbeitung personenbezogene Daten
Um Anfragen beantworten und Meldungen sachgerecht entgegen zu nehmen und verarbeiten zu können oder für den Eintritt in die Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten erfasst und weiterverarbeitet.
Rechtsgrundlage
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein.
Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Artikel 7 DS-GVO.
Kontaktformular
Mit Verwendung unserer Kontaktformulare geben Sie automatisch dem Verein die Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein. Sie werden in jedem Fall zunächst gespeichert.
Bei reinen Anfragen oder Meldungen erfolgt die Weiterverarbeitung eng im Rahmen des jeweiligen Vereinszwecks (z.B. zur Beantwortung von Fragen o.a.).
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Wie vorgenannt sind Datenverarbeitungsvorgänge nur mit Ihrer Einwilligung möglich. Entweder mindestens durch freiwillig gemachte Angaben in Kontaktformularen oder schriftlich in Einwilligungserklärungen. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit in Textform schriftlich (auch per E-Mail möglich) widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haben Sie jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung der Daten.
Hinweise
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Bilddarstellungen in dieser Präsenz
Auszug aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz), Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte*;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
*der Begriff Zeitgeschichte wird rechtlich sehr niedrig angesetzt, selbst kleine traditionell wiederkehrende Veranstaltungen wie z.B. Vereinsfeiern können dafür angesehen werden.
Auszug aus Informationen des BMI (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) zum Thema Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz (KUG) auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Darstellung von Fotos auf dieser „nicht gewerblichen“ Web-Präsenz hiernach durch § 23 und Absatz (1) 1.-3. und unter Berücksichtigung von Absatz (2) KUG, ohne Einwilligung der Personen, die dort abgelichtet sind, legitimiert ist.
Die am 25.Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung schränkt hiernach das vorgenannte KUG nicht ein.